Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich
Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegen Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Storm GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss
1.
Angaben in Prospekten, Anzeigen usw. stellen kein Angebot im Sinne des § 145 BGB dar. An konkret ausgearbeitete Angebote hält sich die Storm GmbH 30 Kalendertage ab dem Datum des Angebotes gebunden.
2.
Neben diesem schriftlichen Vertrag bestehen keine mündlichen Nebenabreden, Ergänzungen oder änderungen.
3.
An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Angebotsunterlagen, Zeichnungen, Beschreibungen, Kalkulationen, Muster und Kostenvoranschläge behält sich die Storm GmbH, Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, die Storm GmbH erteilt dazu dem Besteller die ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Auf Verlangen der Storm GmbH sind die vom Besteller erhaltenen Unterlagen ohne die Zurückhaltung von Kopien unverzüglich zurückzusenden.

§ 3 Preise

1.
Soweit nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird verstehen sich die Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und Fracht und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Die Kosten der Verpackung und Fracht werden gesondert in Rechnung gestellt.
2.
Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsschluss erfolgen, vorbehalten.

§ 4 Lieferzeiten

1.
Der Beginn der von der Storm GmbH angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
2.
Die Haftung der Storm GmbH für Schäden aufgrund von Verzögerung und/oder die Unmöglichkeit ihrer Lieferungen und Leistungen ist ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Storm GmbH, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
3.
Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die Storm GmbH berechtigt, den ihr insoweit entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme oder Schuldnerverzug geraten ist.
4.
Die Dauer der vom Besteller im Falle der Leistungsverzögerung nach den gesetzlichen Vorschriften zu setzenden Nachfrist wird auf zwei Wochen festgelegt, die mit Zugang der Nachfristsetzung bei der Storm GmbH beginnt.

§ 5 Versand und Gefahrübergang

1.
Die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung geht auf den Besteller über, sobald die Lieferung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Werk der Storm GmbH verlassen hat. Wird der Versand auf Veranlassung des Bestellers verzögert oder nicht ausgeführt, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
2.
Eine Versicherung der Lieferung erfolgt lediglich auf ausdrücklichem Wunsch des Bestellers. Die hierfür anfallenden Kosten hat der Besteller zu tragen.

§ 6 Gewährleistung

1.
Gewährleistungsrechte des Bestellers setzten voraus, dass dieser seinen gemäß § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2.
Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Neuware bei unserem Besteller. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634 A Abs. 1 BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreibt. Vor einer etwaigen Rücksendung der Lieferung ist zuvor die Zustimmung der Storm GmbH einzuholen.
3.
Sollte trotz aller aufgewendeten Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so wird die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach Wahl der Storm GmbH nachgebessert oder es wird eine Ersatzware geliefert. Es ist der Storm GmbH stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist, zumindest jedoch innerhalb von zwei Wochen beginnend mit dem Zugang der Aufforderung der Nacherfüllung bei der Storm GmbH zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
4.
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebswille, mangelhafter Bauarbeiten oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
5.
Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendung, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von der Storm GmbH gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist. Es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
6.
Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen die Storm GmbH bestehen nur insoweit, als dass der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
7.
Schlägt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
8.
Die vorstehenden Regelungen dieses Paragraphs gelten nicht für den Verkauf bereits gebrauchter Gegenstände. Diese werden unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung geliefert.

§ 7 Haftungsbegrenzung
Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung, die nicht gleichzeitig auf der Verletzung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht durch die Storm GmbH beruhen, sind sowohl gegen die Storm GmbH als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, sofern diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen und die Schäden nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit herrühren. Ansprüche nach dem Haftpflichtgesetz, dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte, sowie Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherung bleiben hiervon unberührt.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

1.
Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die der Storm GmbH aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller zustehen, behält sich die Storm GmbH das Eigentum an den gelieferten Gegenständen vor (Vorbehaltsgegenstände).
2.
Der Besteller ist verpflichtet, Pfändungen der Vorbehaltsgegenstände der Storm GmbH unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Besteller ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände - außer in den Fällen der folgenden Ziffern - zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
3.
Erfolgt die Lieferung für einen vom Besteller unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiterveräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Bestellers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in die Storm GmbH abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Besteller gegenüber seinem Abnehmer seinerseits das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Besteller hiermit an die Storm GmbH ab.
4.
Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsgegenstände durch den Besteller nimmt dieser für die Storm GmbH unentgeltlich vor. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung oder Vorbehaltsgegenstände mit anderen nicht dem Unternehmer gehörenden Waren steht dem Unternehmer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Faktoren- Wertes der Vorbehaltsgegenstände zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum einer neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Besteller der Storm GmbH im Verhältnis des Faktoren-Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsgegenstände Miteigentum an der neuen Sache einräumt um diese unentgeltlich für den Lieferanten verwahrt. Werden die Vorbehaltsgegenstände zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiterveräußert, so gilt die oben in Ziff. 3 vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Faktoren-Wertes der Vorbehaltsgegenstände, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert worden sind.
5.
Werden die Vorbehaltsgegenstände vom Besteller bzw. in dessen Auftrag als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut so tritt der Besteller schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung mit allen Nebenrechten, einschließlich der Einräumung einer Sicherheitshypothek an die Storm GmbH ab.
6.
Werden Vorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Bestellers eingebaut, so tritt dieser schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an die Storm GmbH ab.
7.
Wenn der Wert für den Unternehmer nach den vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten den Wert der Forderungen des Unternehmers - nicht nur vorübergehend - um insgesamt mehr als 20 % übersteigt, so ist der Unternehmer auf Verlangen des Bestellers zur entsprechenden Freigabe von Sicherheiten seiner Wahl verpflichtet.
8.
Erfüllt der Besteller seine Verpflichtungen gegenüber der Storm GmbH nicht oder nicht pünktlich und/oder wirkt er in unzulässiger Weise auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände ein, so kann die Storm GmbH unbeschadet des ihm zustehenden Anspruchs auf Erfüllung des Vertrages die Gegenstände herausverlangen, sofern eine den Besteller zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist. Hat der Besteller den Vertrag erfüllt, so hat der Unternehmer die Gegenstände zurückzugeben. Die vorstehende Regelung gilt nicht für die Abzahlungsgeschäfte, die dem Verbraucherkreditgesetz unterliegen.

§ 9 Zahlung
1.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die Rechnungen der Storm GmbH innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung zu zahlen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
2.
Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich die Storm GmbH ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur erfüllungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort fällig.
3.
Wenn dem Unternehmer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, dieser insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, ist der Unternehmer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Zudem ist der Unternehmer in diesem Fall berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
4.
Stellt der Besteller seine Zahlungen endgültig ein und/oder wird ein Konkursverfahren über sein Vermögen oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist die Storm GmbH auch berechtigt, von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten.
5.
Die Storm GmbH ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Der Unternehmer wird dem Besteller über diese Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Unternehmer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

§ 10 Sonstiges
1.
Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN Kaufrechts (CISG).
2.
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle unmittelbaren oder mittelbaren Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz der Storm GmbH in Rheine.
3.
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen zwischen der Storm GmbH und dem Besteller nicht berührt.